- Importschutzversicherung
- beim Kauf auf Basis der ⇡ Incoterms CIF oder CIP Verpflichtung des Verkäufers, auf eigene Kosten eine übertragbare Seeversicherung bei zuverlässigen Versicherungsunternehmen abzuschließen. Die Versicherung muss ein Deckungsvolumen in Höhe des CIF- bzw. CIP-Preises zuzüglich 10 Prozent aufweisen. Der Deckungsumfang muss im Übrigen mindestens der englischen Deckungsform ⇡ Institute Cargo Clauses (C) entsprechen. Reicht der vom Verkäufer besorgte Versicherungsschutz nicht aus, um die Bedürfnisse des Käufers zu erfüllen, kann dieser zusätzlich eine I. abschließen, die im Schadenfall so eintritt, als bestünde die vom Verkäufer besorgte Versicherung nicht. Eine evtl. vom CIF- bzw. CIP-Versicherer erbrachte Leistung fällt an den Importschutzversicherer des Käufers.- Vgl. auch ⇡ Exportschutzversicherung, ⇡ Transportversicherung.
Lexikon der Economics. 2013.